Sendungen nach Rumänien und Bulgarien
Seit 01.01.2007 sind Rumänien und Bulgarien Teil der EU. Seit diesem Zeitpunkt gelten in diesen Ländern auch die zollrelevanten Rechtsvorschriften der EU, der Zollkodex (ZK) und die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).
Nach diesen Bestimmungen sind bei Sendungen mit Gemeinschaftswaren, die aus einem Mitgliedsland der EU (z.B. Österreich) mit einem einzigen durchgehenden Beförderungsvertrag in ein anderes EU-Mitgliedsland (z.B. Bulgarien) befördert werden, durch Sie keine Zollbestimmungen zu beachten. Der durchgehende Frachtbrief alleine genügt als Nachweis für die Beförderung von Gemeinschaftswaren, auch wenn der Beförderungsweg über das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer führt (z.B. Kroatien-Serbien-Montenegro).
Immer wieder erhalten wir Informationen, dass vor allem die griechische und bulgarische Zollverwaltung bei Sendungen mit durchgehendem Frachtbrief, die über Drittländer befördert werden, einen formellen „Nachweis des Gemeinschaftscharakters (T2L)“ verlangen. Diese Forderung steht im Widerspruch mit den geltenden zollrechtlichen Bestimmungen!
Zur Vermeidung von Sendungsverzögerungen im Bestimmungsland kann die Beigabe
eines T2L dennoch sinnvoll sein.
Bitte klären Sie mit Ihrem Geschäftspartner bzw. Empfänger der Sendung, ob für
Ihre Sendung ein T2L verlangt wird.
Die Erstellung eines T2L übernehmen wir gerne für Sie. Bitte kontaktieren Sie Ihre nächste Zollservicestelle.
