Sendungen in die Ukraine
Veröffentlichung vom 03.12.2009
Die Ukraine hat den Beschluss des Ministerrats, wonach die Ausfuhrerklärung des Exportlandes bei der Einfuhrzollabfertigung in der Ukraine vorgelegt werden muss, ersatzlos zurückgenommen. (Information der WKO vom 01.12.2009).
Veröffentlichung vom 20.10.2009
Mit Beschluss des Ministerrats Nr. 767 vom 24.07.2009 muss außer der Rechnung, Vertrag, Spezifikationen, CMR und der ukrainischen Zolldeklaration auch die Ausfuhrerklärung des Exportlandes vorgelegt werden. Bisher war die Vorlage nicht verbindlich und die Ausfuhranmeldung galt lediglich als zusätzlicher Nachweis für die Richtigkeit des deklarierten Zollwertes.
Mit Hilfe der Ausfuhranmeldung soll der Zollwert der einzuführenden Waren festgestellt werden. Die Zollbehörden dieser Länder gehen davon aus, dass in der EG-Ausfuhranmeldung der echte Rechnungsbetrag enthalten ist.
Bei vereinfachten Verfahren, die ohne Ausfuhranmeldung auskommen (beispielsweise Sonderstempel auf der Handelsrechnung), kann auf die bestehende Bewilligungsnummer als "Gütesiegel" hingewiesen werden. Dies wird üblicherweise akzeptiert.
